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Satzung der „Rain Or Shine Foundation"

§ 1 Sitz und Rechtsform der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Rain Or Shine Foundation”.
  2. Sie ist eine nicht-rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Treuhänderin monacoACHT eG und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. 

§ 2 Gemeinnütziger und mildtätiger Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Stiftung ist
    – die Förderung von Kunst und Kultur;
    – die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
    – die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
    – die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
    – die Förderung des Sports.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen der verfügbaren Stiftungsmittel an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Institutionen (Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) zur (zeitnahen) Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke oder unmittelbar an hilfsbedürftige Personen sowie die Durchführung eigener Projekte.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Erben der Stifter und den Stiftern nahestehende Personen sowie Zustifter und deren Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung soweit nicht § 4 Ziffer 4 dieser Satzung eine Ausnahme zulässt.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es besteht anfänglich aus Grundstockvermögen und kann sonstiges Vermögen aufbauen.
  2. Das Grundstockvermögen ist in seinem nominellen Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Anlage des Grundstockvermögens obliegt der Treuhänderin. Diese hat das Vermögen gesondert von ihrem Vermögen zu verwalten.
  3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 Satz 1 ist zu beachten.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Grundstockvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  2. Dem Grundstockvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Die Stiftung darf im Rahmen des § 58 Nr. 6 AO einen Teil, höchstens jedoch ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stifter und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
    Eine Rechtspflicht zur Unterstützung besteht nicht, besonders dann nicht, wenn die Mittel den Unterstützten nicht unmittelbar, ausschließlich und in Ergänzung sozialrechtlicher Ansprüche zur Verfügung stehen.
  5. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 6 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus zwei Personen. 
Das erste Kuratorium besteht aus Frau Melanie Schott-Kirchherr und Herrn Tobias Kirchherr, die auf Lebenszeit ernannt sind. 
Die Amtszeit endet mit dem Tod. Im Übrigen, 
– mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann,
– mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
– mit der Abberufung durch das jeweils andere Kuratoriumsmitglied aus wichtigem Grund. 

Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören. Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z.B. vor, wenn es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremde Zwecke missbraucht, es die anderen Mitglieder des Stiftungskuratoriums über rechtserhebliche Tatsachen vorsätzlich täuscht, es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist, ein Zerwürfnis zu anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.

Im Falle des Ausscheidens (beispielsweise durch Amtsniederlegung) oder des Versterbens eines Mitglieds des Kuratoriums bestimmt das verbliebene Mitglied des Kuratoriums einen Nachfolger.

Scheiden beide Mitglieder des Kuratoriums gleichzeitig aus oder scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, ohne dass das verbleibende Kuratoriumsmitglied innerhalb von 3 Monaten von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch macht, hat die MonacoACHT eG handelnd durch den Vorstand das Recht, neue Kuratoriumsmitglieder zu benennen.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium ist das oberste Beschlussorgan der Stiftung. Es ändert die Satzung, legt die Grundsätze der Arbeit der Stiftung im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 fest und überwacht die Erfüllung der Aufgaben der Stiftung durch die Treuhänderin.
  2. Das Kuratorium beschließt den Wirtschaftsplan einschließlich der Mittelverwendung.
  3. Das Kuratorium ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters an der Beschlussfassung mitwirken. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Wird keine Stimme abgegeben, so wird die Stimme als Zustimmung gewertet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Die Beschlüsse, die eine Änderung der Stiftungssatzung oder eine Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen, auf der alle Mitglieder des Kuratoriums anwesend sind, und nur mit allen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums, gefasst werden.

§ 8 Treuhandverwaltung

  1. Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie verwendet die Stiftungsmittel entsprechend der Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Vermögensverwaltung und die Zweckverfolgung ab. Die Treuhänderin kann eine Umschichtung der Vermögenswerte nach Zustimmung des Kuratoriums vornehmen.
  2. Die Treuhänderin legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
  3. Die Treuhänderin belastet die Stiftung für die Grundleistungen mit Kosten. Einzelheiten regelt der Treuhandvertrag.

§ 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Treuhänderin und Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein.

§ 10 Auflösung der Stiftung und Vermögensanfall

  1. Treuhänderin und Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Wacken Foundation mit dem Stiftungssitz in Dörpstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte die Stiftung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren, fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§ 11 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 

 

(Stand: 21.09.2024)